Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Aufgrund der Vorgaben der Bundesnetzagentur (BK6-22-300 und BK8-22-010-A) müssen alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie Wärmepumpen, E-Ladeeinrichtungen und Klimaanlagen, ab dem 01.01.2024 in der Lage sein, Steuerungssignale des Netzbetreibers zu empfangen und zu verarbeiten. Diese Regelung gilt verpflichtend für alle neu angeschlossenen Geräte.
Der steigende Einsatz elektrischer Geräte führt zu einem erhöhten Leistungsbedarf, der das Stromnetz, insbesondere im Niederspannungsbereich, stark beansprucht. Um frühzeitig Bereiche mit erhöhtem Handlungsbedarf zu identifizieren und gezielte Maßnahmen wie Netzausbau oder Netzmanagement zu ergreifen, ist es wichtig, den Einbau und die Nutzung dieser Geräte genau zu überwachen.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) gibt den rechtlichen Rahmen vor. Gemäß §19 Abs.2 NAV müssen bestimmte Verbrauchsgeräte angemeldet werden.
Gemäß §14a EnWG können Elektromobile als steuerbare Verbrauchseinrichtungen anerkannt werden. Sofern die Ladeeinrichtung über die technische Möglichkeit der Steuerung verfügt, einen, vom Allgemeinstrom gesonderten Zählerplatz (eigener Zähler) aufweist und die grundsätzliche Bereitschaft zum netzdienlichen Betrieb angezeigt wurde, besteht ein Anspruch auf vermindertes Netzentgelt.
Die gewonnene Flexibilität durch die netzdienliche Steuerung ermöglicht es dem Netzbetreiber die Ladeleistungen ohne Komfortverlust für den Betreiber in verbrauchsschwache Zeiten zu verlagern. Kritische Netzsituationen durch den vermehrten Zubau an Ladeeinrichtungen (Spannungsprobleme, Betriebsmittelüberlastung, etc.) können so vermieden bzw. entzerrt werden.
Ferner wird die Aufnahmeverträglichkeit der Netze für Elektromobile deutlich gesteigert und kostenintensive Netzausbaumaßnahmen reduziert.
Neben den günstigeren Abgaben eröffnen sich Betreibern von steuerbaren Ladeeinrichtungen zukünftig neue Möglichkeiten zur weiteren Einsparung durch netzdienliche E-Mobilitäts-Stromtarife.
Für steuerbare Ladeeinrichtungen gemäß §14a EnWG gibt die WSW Netz feste Lade-Freigabeszeiten vor. Diese sind nachfolgend aufgeführt:
täglich: 00:00 - 06:00 und 22:00 - 24:00
Die WSW Netz behält sich vor, die Freigabezeiten gemäß aktueller Netzauslastung anzupassen.
Neben den reduzierten Netzentgelten können Betreiber von Ladeeinrichtungen durch die Verlagerung der Ladevorgänge in die Schwachlastzeit ebenfalls von der Möglichkeit günstigerer Konzessionsabgaben profitieren.
Unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen rechnet der Netzbetreiber gemäß §2 Abs.2 Nr.1a KAV eine ermäßigte Konzessionsabgabe ab:
1) Es besteht ein aktiver Netznutzungsvertrag zwischen dem Lieferanten/Transportkunden und der WSW Netz GmbH.
2) Bei dem der Ladeeinrichtung zugeordnetem Tarif handelt es sich um einen Schwachlasttarif, welcher sich an den Schwachastfenster der WSW Netz orientiert und innerhalb des Zeitfensters liegt.
Das Schwachlastfenster der WSW Netz GmbH definiert sich wie folgt:
Sonntags und an Feiertagen in NRW ganztägig, ansonsten von 00:00 - 06:00 und von 20:00 - 24:00 Uhr
3) Der preisliche Anreiz zur Verlagerung der Energiemengen muss aus dem angebotenen Schwachlasttarif deutlich hervorgehen. Laut Urteil der Bundesgerichtshofes (Az. EnZR 32/16 v. 20.06.2017) muss die Spreizung zwischen dem Schwachlasttarif und dem HT-Tarif größer als die Differenz der jeweiligen zu Grunde gelegten Konzessionssätze sein.
4) Der Lieferant hat auf Nachfrage der WSW Netz GmbH das Vorliegen der o.g. Voraussetzungen aufzuzeigen und nachzuweisen.
5) Der ermäßigte Konzessionssatz wird ausschließlich auf den Anteil der verbrauchten Arbeit im Schwachlastfenster berechnet. Die Ermittlung erfolgt hierbei über einen Doppelttarifzähler mit je einem Zählwerk für den Tagtarif (HT) und einem Zählwerk für die Schwachlastarbeit (NT). Eine rechnerische Bestimmung der Schwachlastmenge ist nicht möglich.
6) Die Umschaltung der Tarif-Zählwerke wird mittels eines Steuergerätes (Rundsteuerempfänger) gewährleistet.