Ein Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten eines Anschlussnutzers den Stromanschluss zu sperren oder zu entsperren, um ihn wieder in Betrieb zu nehmen.
Sperrauftrag zur Unterbrechung der Strom-Anschlussnutzung
Auftrag Entsperrung und Wiederherstellung der Strom-Anschlussnutzung
Wurde Ihre Anlage nach einem Brand, einer Überflutung oder einem ähnlichen Ereignis durch den Netzbetreiber außer Betrieb genommen, ist die Vorlage einer Fachbescheinigung zur Wiederinbetriebnahme der Anlage erforderlich.
Fachbescheinigung zur Wiederinbetriebnahme einer elektrischen Anlage nach Brand oder Überflutung
Um die reduzierten Umlagesätze nach § 19 Abs. 2 S. 15 StromNEV bei Gewerbe und Großindustrie bei Abnahmen über 1 GWh pro Jahr berechnen zu können, benötigt die WSW Netz einen Nachweis über den bezogenen und selbstverbrauchten Strom. Ohne diese Mitteilung ist die WSW Netz verpflichtet, den höheren Umlagesatz abzurechnen.
Meldung über bezogenen und selbstverbrauchten Strom